Miet- und Pachtrecht.
Wir beraten Sie rund um das Thema Miet- und Pachtrecht.
Mietrecht ist in weiten Teilen Mieterschutzrecht. Dennoch hat auch der Vermieter Rechte. Der Spielraum ist bei Vermietung von Wohnraum jedoch eingeschränkt. In vielen Fällen ist auf die Einhaltung von Formalien zu achten, wie z.B. bei einer Kündigung oder einem Mieterhöhungsverlangen. Unbekannt ist oft, dass der Mieter nur dann Schönheitsreparaturen (z.B. Streichen) durchführen muss, wenn dies vereinbart ist. Aber nicht jede Formulierung im Mietvertrag ist auch wirksam. Der Mieter darf zwar während des Bestehens des Mietvertrages die Wohnung nach seinem Geschmack streichen oder tapezieren, muss aber die Wohnung in der Regel bei Beendigung des Mietvertrages in hellen, neutralen Farben gestrichen zurückgeben.
Bei Vermietung von Gewerberäumen gelten einige Erleichterungen. So kann z.B. ein gewerbliches Mietverhältnis einfacher gekündigt werden, es gelten aber andere Kündigungsfristen. Anders als bei Vermietung von Wohnraum gibt es im Gewerbemietrecht keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Miete zu erhöhen. Es ist daher notwendig, dies mietvertraglich zu regeln.
Zahlt ein Mieter keine Miete mehr, kann fristlos gekündigt werden. Bis zum Erhalt eines Räumungsurteils mit anschließender Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher kann es einige Zeit dauern. Es empfiehlt sich daher, rasch zu handeln, um zu vermeiden, dass sich der Mietrückstand nicht unnötig erhöht.
Gleichgültig, ob Sie eine Wohnung oder Gewerbemieträume vermieten oder mieten wollen: Wir helfen Ihnen bei der richtigen vertraglichen Gestaltung des Mietvertrages und fertigen auf Wunsch einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrag an.
Frühzeitige Beratung und Vertretung helfen, Ihre Rechte zu wahren und teure Fehler zu vermeiden.